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§ 35 BbgJagdG – Bestätigte Schweißhundeführer Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Die untere Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen hin. Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten Schweißhundeführer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, falls eine unverzügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar ist. In diesem Falle benachrichtigt der Auftraggeber des Schweißhundeführers unverzüglich die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind. Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren Jagdbehörden.
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Christian Symens