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§ 35 BbgJagdG – Bestätigte Schweißhundeführer
Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf
Schalenwild beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt,
die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die
Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies
vorher vereinbart haben. Die untere Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss
entsprechender Vereinbarungen hin.
Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten
Schweißhundeführer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1
zulässig, falls eine unverzügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und
der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar ist. In diesem Falle
benachrichtigt der Auftraggeber des Schweißhundeführers unverzüglich
die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche
betreten worden sind.
Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren
Jagdbehörden.
© Detlev Symens 2021